Diese Website unterstützt Internet Explorer 11 nicht mehr. Bitte nutzen Sie zur besseren Ansicht und Bedienbarkeit einen aktuelleren Browser wie z.B. Firefox, Chrome

Qualitätsstufen von Biodiversitätsförderflächen

Biodiversitätsflächen (BFF) sind bewirtschaftete Flächen auf dem Landwirtschaftsbetrieb, die zur Erhaltung der Biodiversität angelegt und gepflegt werden. Alle Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz, die Direktzahlungen beziehen wollen, müssen mind. 7 % (bzw. 3,5 % bei Spezialkulturen) ihrer Landwirtschaftlichen Nutzfläche als BFF bewirtschaften. Es werden zwei Qualitätsstufen unterschieden:

Qualitätsstufe I

  • Minimale Auflagen an die Bewirtschaftung für die Anrechenbarkeit und Beitragsberechtigung der Flächen als BFF Qualitätsstufe I.
  • Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.
  • Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist verboten.
  • Minimale Verpflichtungsdauer: 8 Jahre (Ausnahmen: Bunt- und Rotationsbrachen, Säume auf Ackerland, Ackerschonstreifen, Nützlingsstreifen, Getreide in weiten Reihe, Hochstamm-Feldobstbäume, einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen).
  • Werden die Beitragsansätze für die Qualitätsstufe I oder II gesenkt, kann der/die BewirtschafterIn melden, dass er/sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.
  • Der Kanton kann eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn andernorts die gleiche Fläche als BFF angelegt wird und damit die Biodiversität oder der Schutz von Wasser und Boden besser gefördert wird.

Qualitätsstufe II

  • Flächen, welche die Anforderungen an die Qualitätsstufe I erfüllen und die erforderliche botanische Qualität oder Strukturen zur Förderung der Biodiversität aufweisen, können Beiträge für die Qualitätsstufe II erhalten.
  • Diese Flächen erhalten ebenfalls die entsprechenden Beiträge für die Qualitätsstufe I.
  • Handelt es sich bei den BFF um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind. Diese Flächen können ebenfalls Beiträge für die Qualitätsstufe II erhalten.
  • Die Kriterien des Bundes zur Erhebung der botanischen Qualität und der Strukturen sind in den Merkblättern des jeweiligen BFF-Typs ersichtlich (Biodiversitätsförderflächen). Aufgrund regionaler Besonderheiten können diese Kriterien durch die Kantone angepasst werden (ausgenommen bei artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet). Kontaktieren Sie die kantonale Fachstelle für Landwirtschaft oder Naturschutz für die kantonalen Anforderungen.
  • Die Teilnahme ist freiwillig. Bewirtschafter*innen reichen ein schriftliches Gesuch beim Kanton ein, wenn sie vermuten, dass eine BFF die Kriterien für die Qualitätsstufe II erfüllen könnte (Überprüfung durch eine Fachperson, je nach Kanton kostenpflichtig).
  • Minimale Verpflichtungsdauer: 8 Jahre.
  • Werden die Beitragsansätze für die Qualitätsstufe I oder II gesenkt, kann der/die Bewirtschafter*in melden, dass er/sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.
Möchten Sie die Website zum Home-Bildschirm hinzufügen?
tippen und dann zum Befehl zum Home-Bildschirm hinzufügen nach unten scrollen.