Biodiversitätsförderflächen auf Ackerland
Biodiversitätsförderflächen auf Ackerland bieten Wildtieren und typischen Ackerbegleitpflanzen ungestörte Lebensräume. Damit sich die typischen und seltenen Arten des Ackerlandes wieder etablieren können, sollte der Anteil der Biodiversitätsförderflächen im Ackerland mindestens 5 % der Ackerfläche betragen. Die ackerbauspezifischen BFF-Typen wie Buntbrachen, Rotationsbrachen, Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge, Säume auf Ackerland und Ackerschonstreifen sollten erste Priorität haben. Aber auch extensiv genutzte Wiesen, Niederhecken, kleine Gebüschgruppen und Steinhaufen können die Biodiversität im Ackerland fördern.
Hierbei die ausfühlichen Eckdaten aus dem neuen Verordnungspaket:
- Ab 2025 müssen Betriebe mit > 3 ha offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone mindestens 3,5 % ihrer Ackerfläche (inkl. Kunstwiese) in diesen Zonen mit Biodiversitätsförderflächen anlegen.
- Anrechenbar sind: Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen, Saum auf Ackerfläche, regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche auf der offenen Ackerfläche, Nützlingsstreifen auf der offenen Ackerfläche sowie Getreide in weiter Reihe.
- Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Getreide in weiter Reihe erfüllt werden. Betriebe, die Flächen mit Getreide in weiter Reihe für die Anrechnung an die 3,5 % anlegen, dürfen genau diese Fläche ab 2024 auch an die 7 % Biodiversitätsförderfläche (resp. 3,5 % bei Spezialkulturen) auf dem Landwirtschaftsbetrieb anrechnen lassen.
- Alle anderen Betriebe können Getreide in weiter Reihe weiterhin nicht an den geforderten Anteil an Biodiversitätsförderflächen anrechnen lassen.
Die Übersicht über die Acker-Biodiversitätsförderflächen kann als Entscheidungshilfe Unterstützung leisten. Die Tabelle zeigt einen Vergleich der Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf Ackerland.