Im Bereich Biodiversität tritt per Januar 2026 eine kleine Änderung bezüglich maximaler Grasanteil in Brachen in Kraft.
Je nach Standort stellt die Vergrasung in Brachen nach den ersten zwei Standjahren ein Problem dar. Bislang sahen die Weisungen der Direktzahlungsverordnung vor, dass ein Grasanteil von mehr als 66 % bis zum 4. Standjahr als Ausschlusskriterium galt. In einigen Regionen ist es schwierig, die Vergrasung zu verhindern. Trotzdem behalten die Brachen dort ihren hohen ökologischen Wert bei. Daher wurde beschlossen, die Regelung auf die ersten zwei Standjahre zu begrenzen. Ab dem dritten Standjahr gibt es somit ab Januar 2026 keine Vorgaben mehr bezüglich des maximalen Grasanteils.
